Allgemeines
Aktuelle Katasterkarten
Grundstücksvermessung
Gebäudevermessung
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Liegenschaftskataster

Allgemeines

Im Liegenschaftskataster werden Flurstücke und Gebäude flächendeckend nachgewiesen. Es besteht aus der Liegenschaftskarte (Katasterkarte) als darstellendem Teil und dem Liegenschaftsbuch, in dem u.a. Angaben zu den Eigentumsverhältnissen geführt werden. Gesetzliche Grundlage ist das Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt (VermGeoG LSA) vom 24.06.2013.

Zuständig für die Führung des Liegenschaftskatasters ist die Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt (LVermGeo).

Neben der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch gehört die Sammlung der Vermessungszahlen zum Katasternachweis. Sie ist die im wahrsten Sinne des Wortes maßgebende Datenquelle, wenn es um örtliche Vermessungen geht.

Zuständig für die Vermessung von Flurstücken und Gebäuden (siehe weiter unten auf dieser Seite) sind nach dem Gesetz grundsätzlich die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVermIng) des Landes Sachsen-Anhalt.

Ich bin seit dem 01.11.1994 als ÖbVermIng zugelassen und somit befugt, derartige Vermessungen durchzuführen. Eine Liste der Mitglieder des Bundes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Sachsen-Anhalt finden Sie unter www.bdvi-lsa.de.


Aktuelle Katasterkarten

Seit einigen Jahren wird die Katasterkarte als sog. Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) in digitaler Form geführt. Dadurch wurde die Voraussetzung geschaffen, dass berechtigte Stellen wie z.B. die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVermIng) aktuelle Kartenauszüge online bei der Vermessungsverwaltung abrufen können.

Die Bürgerinnen und Bürger haben damit die Möglichkeit, diese Kartenauszüge direkt bei den ÖbVermIng zu beziehen. Vereinbaren Sie einen Termin oder besuchen Sie uns während unserer Öffnungszeiten.


Grundstücksvermessung

Man unterscheidet zwischen der Vermessung bestehender Grenzen (sog. Grenzfeststellung) und der Festlegung neuer Grenzen (sog. Zerlegung). Die exakte Lage der bestehenden Grenzen ist in der Sammlung der Vermessungszahlen im Katasternachweis archiviert. Wenn Sie bei mir eine Vermessung beantragen, werden als erstes diese Vermessungszahlen angefordert. Damit können wir dann den Verlauf der Grenzen vor Ort ermitteln und kenntlich machen. Durch dieses Verfahren ist gewährleistet, dass das Vermessungsergebnis unparteiisch und unabhängig ist.

Das Grenzfeststellungsverfahren wird abgeschlossen durch den Grenztermin, bei dem allen beteiligten Grundstückseigentümern (auch den Nachbarn) das Vermessungsergebnis erläutert wird. Am Ende des Verfahrens gilt das Vermessungsergebnis als amtlich und wird in der Sammlung der Vermessungszahlen archiviert.

Für die Vermessung bestehender Grenzen kann es verschiedene Gründe geben, z.B. die Errichtung eines Gebäudes in Grenznähe oder Streit mit dem Nachbarn über den Grenzverlauf.

Die Festlegung neuer Grenzen ist immer dann erforderlich, wenn Flurstücke aufgeteilt werden sollen, z.B. wegen eines Kauf- oder Tauschvertrages oder wegen einer Erbauseinandersetzung. Auch hier wird die Lage der bereits bestehenden Grenzen in dem betroffenen Bereich zunächst örtlich überprüft, bevor dann die neuen Grenzen festgelegt werden. Nach dem abschliessenden Grenztermin wird das Vermessungsergebnis in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen und es werden für alle neu entstandenen Teilflächen neue Flurstücksnummern vergeben. Anschliessend kann die Eigentumsumschreibung im Grundbuch durch den Notar veranlasst werden.

Sonderfälle der Flurstücksbildung sind die Sonderung und die Flurstücksbildung ohne Vermessung (siehe unten).

Haben Sie Fragen zu Ihren Grenzen oder benötigen Sie eine Flurstückszerlegung? Vereinbaren Sie einen Termin oder besuchen Sie uns zu unseren Öffnungszeiten. Wir beraten Sie gern. Kostenlos und unverbindlich.


 Gebäudevermessung

Gemäß § 11 Absatz 1 (VermGeoG LSA) gehören Gebäude zu den Liegenschaften. Sie sind per Gesetz vollständig in der Liegenschaftskarte nachzuweisen. Der Eigentümer hat gem. § 14 Absatz 2 VermGeoG LSA den Nachweis auf seine Kosten zu veranlassen, sobald ein Gebäude neu errichtet oder in seinen Außenmaßen verändert worden ist. Bei einer amtlichen Gebäudevermessung richten sich die Kosten (Vermessungskosten siehe unten) nach den Herstellungskosten des Gebäudes, wobei Einbauten wie z.B. Küche oder Bad unberücksichtigt bleiben. Die Kostensätze sind in der VermKostVO LSA festgelegt. Wird die Vermessung im Zusammenhang mit einer Grundstücksvermessung durchgeführt, können noch Gebühren gespart werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen lässt § 14 VermKostVO LSA auch eine vereinfachte Gebäudeeinmessung zu. Vorteil dieses Verfahrens ist, dass die Kosten der Vermessung mit dem Vermessungsbüro frei vereinbart werden können. Nachteil ist, dass für eine spätere amtliche Auskunft z.B. zum Grenzabstand eine nochmalige, jetzt amtliche, Vermessung erfolgen muss.

Voraussetzungen für eine vereinfachte Gebäudeeinmessung sind u.a.

Wenn Sie unsicher sind, welches Verfahren in Ihrem Fall anzuwenden ist, vereinbaren Sie bei uns einen Termin oder besuchen Sie uns zu unseren Öffnungszeiten . Wir beraten Sie gern. Kostenlos und unverbindlich.


Verschmelzung von Flurstücken

Kleinste Einheit in der Liegenschaftskarte ist das Flurstück. Eine Zusammenfassung mehrerer Flurstücke nennt man Verschmelzung.

Ein Grundstück im grundbuchlichen Sinne kann aus mehreren Flurstücken bestehen, zu erkennen daran, dass diese Flurstücke unter einer Laufenden Nummer auf dem Grundbuchblatt geführt werden. Mehrere Grundstücke eines Eigentümers können zu einem Grundstück zusammengeführt werden, dieser Vorgang heisst Vereinigung.

Die öffentlichen Bücher (Grundbuch und Liegenschaftskataster) sind bestrebt, die Anzahl der gebuchten Grundstücke und Flurstücke möglichst zu reduzieren, um Verwaltungsaufwand zu sparen. Auch die Eigentümer haben u.U. ein Interesse daran, ihre Grundstücke oder Flurstücke zusammenzufassen. Alle i.R. einer Vereinigung oder Verschmelzung erforderlichen Amtshandlungen sind daher kostenfrei.

Flurstücke können verschmolzen werden, wenn

Auch wenn die Flurstücke nicht zu einem Grundstück gehören, ist eine Verschmelzung u.U. möglich, wenn vorher eine Vereinigung der Grundstücke erfolgt.

Grundstücke können vereinigt werden, wenn

Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure des Landes Sachsen-Anhalt sind befugt, alle Anträge im Zusammenhang mit der Vereinigung und Verschmelzung aufzunehmen und zu beglaubigen.

Gern übernehmen wir dies für Sie. Vereinbaren Sie bei uns einen Termin oder besuchen Sie uns zu unseren Öffnungszeiten. Bringen Sie bitte die Kataster- und Grundbuchunterlagen zu dem Termin mit.


Flurstücksbildung ohne Vermessung

Bis zur Novellierung des Vermessungsgesetzes (VermGeoG LSA) am 15.09.2004 war die Bildung neuer Flurstücke nur nach vorheriger Vermessung möglich. Dieser sog. Vermessungszwang wurde gelockert. Unter bestimmten Voraussetzungen können jetzt Flurstücke ohne Vermessung gebildet werden (§ 12 Absatz 2 Satz 2 VermGeoG LSA).

Die Voraussetzungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Der Vorteil der Flurstücksbildung ohne Vermessung liegt in der Reduzierung der Kosten. Es sollte jedoch auch bedacht werden, dass die neue Grenze in der Örtlichkeit nicht markiert wird. Das Verfahren ist dann sinnvoll, wenn die Kenntnis über die exakte Lage der Grenze auch nicht erforderlich ist. Sind jedoch in Grenznähe oder sogar auf der Grenze Baulichkeiten geplant oder soll ein Zaun gezogen werden, so ist zur Vermeidung von Überbauten eine Vermessung anzuraten.


Vermessungskosten

Die Gebühren für Leistungen rund um das Liegenschaftskataster berechnen sich nach der VermKostVOL SA. Sie bindet sowohl das (LVermGeo) als auch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.

Gerne geben wir Ihnen eine Kostenaufstellung, die auf Ihren konkreten Fall zugeschnitten ist. Nutzen Sie zur Kontaktaufnahme den Kontakt-Button, vereinbaren Sie einen Termin oder besuchen Sie uns innerhalb unserer Öffnungszeiten.

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niederschrift
Niederschrift
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gebaeudefront
Baugebiet mit zugehoriger Liegenschaftskarte
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