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Hochbau

Baugenehmigung

Die Genehmigung baulicher Anlagen richtet sich nach den Vorschriften der BauO LSA. Gemäß § 66 Absatz 1 besteht zunächst eine generelle Genehmigungspflicht für alle in der BauO geregelten baulichen Anlagen. Als Maßnahme der Verwaltungsvereinfachung und zur Beschleunigung der Bauvorhaben wurde die generelle Genehmigungspflicht in den §§ 67 bis 69 jedoch gelockert.

So z.B. gilt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ein übliches Einfamilienhaus als genehmigt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Einreichen der Bauvorlagen ein förmliches Genehmigungsverfahren anordnet (sog. Genehmigungsfreistellung)

Nach § 69 sind Garagen mit einer Bruttogrundfläche bis zu 50 m² und einer Höhe bis zu 3 m genehmigungsfrei (es sei denn, im Außenbereich).

Diese Vereinfachungen bedeuten jedoch nicht, dass für diese Gebäude die technischen und rechtlichen Anforderungen nicht mehr gelten. Das Baurecht ist in gleicher Weise einzuhalten wie bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben. Dafür trägt der Bauherr die Verantwortung.

In § 6 der BauO geregelt, welche Grenzabstände zum Nachbargrundstück einzuhalten sind bzw. ob ein Gebäude auf die Grenze gebaut werden darf. Um dies sicherzustellen, benötigen Sie bereits in der Planungsphase eine Kartengrundlage, in der Ihr Baugrundstück maßstabsgetreu darstellt ist und die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzlängen ausweist. In manchen Fällen reicht dazu ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Grenzlängen. Diesen mit Maßen versehenen amtlichen Kartenauszug können Sie bei uns erhalten (siehe auch Aktuelle Katasterkarten).

In vielen Fällen ist die Genauigkeit der Liegenschaftskarte jedoch nicht ausreichend (siehe auch Liegenschaftskarte). Hier ist eine Verbesserung der kartenmäßigen Darstellung erforderlich, um einen maßstabsgetreuen Plan zu erhalten. Diese Verbesserung erfolgt anhand der Vermessungszahlen, die im Nachweis des Liegenschaftskatasters archiviert sind und die wir gerne für Sie anfordern.

Wir beraten Sie gerne, wie Sie eine rechtssichere Grundlage für die Planung Ihres Bauvorhabens erhalten. Neben der Darstellung des Inhalts der Liegenschaftskarte (Flurstücksgrenzen und Gebäude) können wir je nach Anforderng weitere Inhalte erfassen (z.B. Höhenpunkte, Leitungen, Baulasten und Dienstbarkeiten). Auch die Darstellung des geplanten Bauvorhabens mit Berechnung der Abstandsflächen ist möglich.

Vereinbaren Sie einen Termin oder besuchen Sie uns zu unseren Öffnungszeiten .


Bauausführung

Zur Ausführung der Bauleistung schliesst der Bauherr (Auftraggeber) einen Vertrag mit einem Bauunternehmen (Auftraggeber). Den rechtlichen Rahmen für die Vertragsgestaltung legt die VOB fest.

Nach § 3 Absatz 2 der VOB Teil B ist der Bauherr verpflichtet, dem bauausführenden Unternehmen mindestens die Hauptachsen sowie die notwendigen Höhenpunkte des Bauvorhabens zu übergeben.

Mit anderen Worten: Der Bauherr ist für die korrekte Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück verantwortlich.

Bei nahezu allen Gebäuden bezieht sich deren Lage auf eine oder mehrere Grundstücksgrenzen. Sofern vor Ort die Grenzmarken vorhanden sind und damit der Grenzverlauf bekannt ist, kann der Bauherr in einfach gelagerten Fällen diese Grenzpunkte dem Bauunternehmen anzeigen.

Sind jedoch keine Grenzmarken vorhanden, sollte ein Vermessungsbüro zu Rate gezogen werden. Lediglich einen vorhandenen Zaun als Grenze anzunehmen, kann u.U. später zu Problemen mit dem Nachbarn führen, wenn nämlich dieser Zaun nicht exakt an der Grenze steht.

Geht der Bauherr dennoch dieses Risiko ein, so handelt er grob fahrlässig, wenn sich herausstellt, dass er den erforderlichen Grenzabstand nicht eingehalten hat. Der Bundesgerichtshof hat 2003 in einem Urteil entschieden, dass der Nachbar in diesem Fall die Beseitigung des Überbaus ( Abriss) verlangen kann und sogar Anspruch auf Schadenersatz hat. Das Gericht hat dadurch der gängigen Meinung widersprochen, ein Abriss sei unverhältnismässig und der Überbau könnte im Nachhinein geheilt werden, z.B. durch Zahlung einer Pacht oder Erwerb der überbauten Fläche. Die Urteilsbegründung können Sie hier einsehen: (V ZR 360/02).

Wir beraten Sie gern, wie Sie in rechtssicherer Weise Ihrer Verpflichtung aus § 3 der VOB nachkommen können. Vereinbaren Sie einen Termin oder besuchen Sie uns zu unseren Öffnungszeiten.

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lageplan
Lageplan zum Bauantrag
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Achsabsteckung
Achsabsteckung im Hochbau